Medizinische Ethik

»Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, daß die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muß, ihre Einwilligung zu geben; daß sie in der Lage sein muß, unbeeinflußt durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; daß sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muß, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. [...] Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, daß es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen kann.«

Der Nürnberger Kodex von 1947.


»Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren. [...] Ich werde nicht zulassen, dass Erwägungen von Alter, Krankheit oder Behinderung, Glaube, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politischer Zugehörigkeit, Rasse, sexueller Orientierung, sozialer Stellung oder jeglicher anderer Faktoren zwischen meine Pflichten und meine Patientin oder meinen Patienten treten. [...] Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden

Genfer Ärztegelöbnis. Weltärztebund 1948.


»Der Patient hat Anspruch auf die Solidarität der Versicherten. [...] Ein mechanistisches und reduktionistisches Menschenbild aber widerspricht zutiefst den Grundsätzen einer humanen Patientenversorgung. Ärztliche Methoden- und Therapiefreiheit verlangen vom Arzt vielmehr das Eingehen auf die individuelle Situation des Patienten einschließlich seiner psychischen Belastbarkeit.«

Gesundheitspolitische Grundsätze der Bundesärztekammer.


»Ärzte müssen vor einem Eingriff auch über seltene Komplikationen aufklären. [...] Im Übrigen muss eine Aufklärung ohnehin immer durch den behandelnden Arzt selbst in einem einzelfallbezogenen Gespräch mit dem Patienten erfolgen. Ein Formular allein reicht somit nie zur ordnungsgemäßen Aufklärung aus

OLG Hamm. Urteil v. 03.09.2013. Az.: 26 U 85–12