»Umstand, aufgrund dessen einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der Begriff ist in § 314 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert.«
Anmerkung: Liebe ist nur selten ein wichtiger Grund. Unsere Gesellschaft, unser »Rechtsstaat«, ist nicht auf Zuneigung aufgebaut, denn sie gilt in Behörden, bei Ämtern, in Verträgen und in den staatlichen Institutionen als irrerelevantes Argument. Wer auf Liebe plädiert, wird belächelt. Wer von Gewalt spricht, dem wird zugehört.
Die Anmerkung sagt mit wenigen Worten viel über den zerrütteten und verkommenen Zustand der Gesellschaft aus, bzw. sie trifft den Nagel voll auf dem Kopf! :sick: